Tipps für gewerbliche Anbieter
Besondere Pflichten für gewerbliche Anbieter
Wenn Du als gewerblicher oder geschäftsmäßiger Anbieter bei FN-Kleinanzeigen.de Waren oder Dienstleistungen anbietest, unterliegst Du besonderen gesetzlichen Regelungen. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Regelungen kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. So besteht die Möglichkeit, dass Du von Mitbewerbern, Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen wirst.
An dieser Stelle wollen wir Dir einen ersten Überblick über die gesetzlichen Anforderungen an gewerbliche Kleinanzeigen geben. Bitte beachte, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Du Fragen zu den rechtlichen Anforderungen an Deinen gewerblichen Auftritt auf FN-Kleinanzeigen.de hast, wende Dich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
1. Wann liegt ein gewerbliches Handeln vor?
Ab wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, ist rechtlich umstritten und kann immer nur für den Einzelfall beurteilt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Anbieter gewerblich tätig wird, wenn er planmäßig und dauerhaft Waren und/oder Leistungen gegen Entgelt anbietet.
Die Feststellung, ob Du privat oder gewerblich handelst, kann nur anhand der Umstände Deines konkreten Einzelfalls getroffen werden. Wenn Du Dir über Deinen Status nicht sicher bist, wende Dich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Die folgenden Anhaltspunkte helfen Dir bei der Einschätzung Deines Status. Bitte beachte, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und Dir lediglich Anhaltspunkte zur Verfügung stellen sollen.
Du handelst typischerweise als Privatperson, wenn Du:
- gelegentlich unterschiedliche Artikel / Dienstleistungen aus Deinem Privatbesitz verkaufst, die Du nicht mehr benötigst
- Artikel / Dienstleistungen für Deinen privaten Gebrauch kaufst
Du handelst typischerweise gewerblich, wenn Du:
- Artikel kaufst, um sie wieder zu verkaufen
- Artikel verkaufst, die Du für den Weiterverkauf hergestellt hast.
- regelmäßig große Artikelmengen anbietest
- über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren vor allem Neuwaren / Dienstleistungen, anbietest
- häufig neue Artikel verkaufst, die Du nicht für den eigenen Gebrauch erworben hast
- für Dein Unternehmen einkaufst
2. Impressumspflicht / Anbieterkennzeichnung
Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Anbieter von geschäftsmäßigen Telemedien bestimmte Informationen bereitstellen (sog. Impressumspflicht).
Nach § 5 TMG muss ein Inserat eines gewerblichen Anbieters unter anderem folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters, bei juristischen Personen zusätzlich den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (z.B. Telefon, Fax) mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (sofern vorhanden)
- die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (sofern vorhanden)
- bei Anbietern, deren Tätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf, müssen außerdem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden, sowie bei bestimmten Berufen Angaben zur Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Anwaltskammer), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung (z.B. Rechsanwalt) und zu berufsrechtlichen Regelungen (z.B. Berufsordnung für Rechtsanwälte).
Das Gesetz sieht vor, dass diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Du solltest Deine Impressumsangaben daher direkt in Deine Inserate einfügen oder über klar gekennzeichnete Links (z.B. “Impressum” oder “Anbieterkennzeichnung”) erreichbar machen.
Bei weiteren Fragen zu § 5 TMG oder zur Gestaltung und Platzierung Deiner Impressumsangaben wende Dich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
3. Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht
Gewerbliche Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes verkaufen, unterliegen besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen. Ein ernabsatzvertrag gemäß § 312b Abs. 1 BGB liegt immer dann vor, wenn zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem Verbraucher (privaten Käufer) ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels (z. B. E-Mail, Telefon, Fax) geschlossen wird.
Wenn Du FN-Kleinanzeigen.de ausschließlich dazu nutzt, um Interessenten auf Deine Waren oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen, jedoch keinen Vertrag über ein Fernkommunikationsmittel abschließt, unterliegst Du als gewerblicher Anbieter grundsätzlich nicht den besonderen Regelungen des Fernabsatzrechts (§§ 312b. ff BGB). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich ein Interessent bei Dir meldet, und dann vor Ort zwischen Dir und dem Interessenten ein Kaufvertrag geschlossen wird.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Du direkt per E-Mail, Telefon oder Fax mit dem Kaufinteressenten einen Vertrag über die angebotene Ware oder Dienstleistung schließst. Dies kann etwa dergestalt erfolgen, dass Dir der Interessent über das FN-Kleinanzeigen-Kontaktformular eine verbindliche Anfrage sendet, dass er die Ware oder Dienstleistung direkt erwerben möchte. Wenn Du auf diese Anfrage hin, die Annahme dieses Angebots erklärst, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Auch wenn Du Deine Angebote so gestaltest, dass Du direkt zu einem Vertragsschluss anregst, unterliegst Du den Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht.
Bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrages mußt Du vor Vertragsschluss in klar und verständlicher Weise umfangreiche Informationspflichten erfüllen. Außerdem steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht zu, d. h. er kann den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen – und hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Als gewerblicher Anbieter mußt Du den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht ausführlich informieren und in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise in Textform (d.h. schriftlich oder per E-Mail) belehren.
Zu den Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht zählen unter anderem:
- die Identität und Anschrift des Unternehmers, d.h. Firmenname und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach) und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung maßgeblich ist
- ggf. das Unternehmensregister, in das das Unternehmen eingetragen ist, mit Registernummer, z.B. Handelsregister-Nummer
- den Namen eines Vertretungsberechtigten des Unternehmens, in der Regel also den Vor- und Zunamen des Geschäftsführers oder des Einzelunternehmers
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
- anfallende Liefer- oder Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
- Einzelheiten über die Zahlung und Lieferung oder Erfüllung
- Information über Widerrufs- oder Rückgaberecht sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, vor allem Name und Anschrift des Verkäufers, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe
Wir empfehlen Dir Dich bei weiteren Fragen von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten zu lassen.